Investitionszuschuss
(einzelbetriebliche GA-Förderung) |
Der
Investitionszuschuss im Rahmen der GA-Förderung für die gewerbliche Wirtschaft
ist u. a. an Arbeitsplatzkriterien geknüpft. Die Einhaltung der mit der
GA-geförderten betrieblichen Investition verbundenen Arbeitsplatzziele wird in
einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren in Sachsen von der Sächsischen
Aufbaubank SAB überwacht. Verstöße gegen die mit der Förderung verbundenen
Konditionen können die (Teil-)Rückzahlung des Förderbetrages nach sich ziehen.
Vor dem Hintergrund, der in in dieser Schwere nicht absehbaren Rezession,
geraten Unternehmen vermehrt in die Situation, ihre Arbeitsplatzkriterien aus
dem Investitionszuschuss zumindest temporär nicht zu erfüllen, wodurch ein
Rückforderungsbescheid von der SAB erfolgen kann. Allerdings existieren auch
Ausnahmetatbestände, bei der die Verwaltung von einer Rückforderung der
Fördermittel trotz eines Verstoßes absehen kann. Maßgeblich für die
Rückforderungsbestimmungen sind dabei immer die Förderkonditionen zum Zeitpunkt
der Antragsstellung.
Um Sie bei der Beschaffung der Informationen zu den für Ihr Investitionsvorhaben
relevanten Förderkonditionen zu unterstützen, geben die Dokumente die
Jahresrundschreiben der SAB zur GA-Förderung mit den relevanten Auszügen aus den
Bundes-GA-Richtlinien und der jeweils gültigen sächsischen GA-Richtlinie (RIGA)
für die einzelnen Jahre bis 2001 wieder.
Bei Fragen senden Sie bitte
eine E-Mail an
finanzierung@hsw-mail.de
Die aufgelisteten Förderkonditionen dienen der Orientierung, Sie ersetzen nicht
die offene Kommunikation mit der SAB. Bitte setzen Sie sich bei eventuellen
Verstößen gegen Förderkonditionen rechtzeitig mit der SAB in Verbindung, um eine
einvernehmliche Lösung zu finden.
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Im Übrigen gilt die Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der
gewerblichen Wirtschaft einschließlich Tourismuswirtschaft im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) (RGIA)
vom 14. März 2001 |
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